Die nächste ÖV- Haltestelle ist ca. 300 m entfernt (bedient durch eine Buslinie im ½-Stundentakt). Anlässlich des Augenscheines vom 7. Januar 2021 machte sich das Gericht ein Bild von der Situation der streitbetroffenen Parzelle des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die über den X.____weg erschlossene Parzelle auf zwei Seiten an die Landwirtschaftszone, an einer Seite an den X.____weg und lediglich an einer Seite an ein bebautes Nachbargrundstück grenzt und aussergewöhnlich schön und ruhig gelegen ist. Direkte Vergleichspreise für Parzellen am X.____weg liegen keine vor.