CHF 1'300.91. Die Vergleichsgeschäfte betreffen eine Zeitspanne von elf Jahren. Die Heranziehung einer solchen Zeitspanne ist der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts nicht fremd und ermöglicht die Schaffung eines genügend grossen Vergleichssubstrats (vgl. Urteil des EntGer vom 27. Juni 2003 [600 03 21] E. 3b).