Mit Schreiben vom 2. November 2020 holte das Enteignungsgericht beim Bereich Immobilienverkehr des Hochbauamts Basel-Landschaft eine amtliche Erkundigung betreffend Erwerbspreisen von in der Wohnzone W2 gelegenem, unbebautem Bauland auf dem Gebiet der Gemeinde B.____ ein. Die vom Gericht von Amtes wegen beim kantonalen Amt für Liegenschaftsverkehr angeforderte Landpreiserhebung der Gemeinde B.____ zeigt folgendes Bild: