2.2.3 Verkehrswertberechnung Die streitbetroffene Parzelle Nr. B-920 GB B.____ liegt gemäss Zonenplan Siedlung vom 14. November 2007 in der Landwirtschafts- sowie der Wohnzone W2 und ist unbebaut. Der westliche Teil liegt in der Landwirtschaftszone und gehört folglich dem Nichtbaugebiet an. Der östliche Parzellenteil grenzt an den X.____weg und gehört zum Siedlungs- bzw. Baugebiet. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, sind genügend Vergleichsfälle vorhanden, weshalb die Verkehrswertberechnung für die ab dem Grundstück Nr. B-920 GB B.____ zu enteignende Fläche unter Anwendung der statistischen Methode zu erfolgen hat.