Der mit einem Bauverbot belegte Streifen zwischen Baulinie und Strasse sei tiefer als das übrige Land zu bewerten, wenn die Abtretung des Landstreifens die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtige. Bei dem noch unbebauten Grundstück seien die durch die Enteignung entstehenden Nachteile aufgrund der Parzellenfläche, der vergleichsweise geringen Abtretungsfläche und des Umstands, dass die Proportionen der Parzelle kaum beeinflusst würden, als gering einzustufen.