Zu berücksichtigen seien auch die preisrelevanten Umstände, insbesondere wenn es sich um eine Streifenenteignung handle. Bei der Berechnung des Verkehrswerts von Land vor der Baulinie würden als Faustregel zwei Drittel des Verkehrswerts auf die bauliche Nutzung und ein Drittel auf den Flächenwert entfallen. Der mit einem Bauverbot belegte Streifen zwischen Baulinie und Strasse sei tiefer als das übrige Land zu bewerten, wenn die Abtretung des Landstreifens die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtige.