Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Die erwähnten Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes stimmen im Wortlaut mit den ihnen entsprechenden Artikeln des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711) überein, weshalb bei der Auslegung der kantonalen Normen auf die Literatur und Praxis zum Enteignungsgesetz des Bundes abgestellt werden kann. 2.2 Enteignungsentschädigung