26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Die Entschädigung ist dabei in Geld als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung zu entrichten, wenn Gesetz oder Abrede nichts Anderes bestimmen (§ 18 Abs. 1 EntG). An Stelle der Geldleistung kann gemäss § 18 Abs. 2 EntG ganz oder teil- -6-