1.2 Beschwerdefrist Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können Kostenverteilpläne während der Auflagefrist mit Beschwerde angefochten werden. Der Kostenverteilplan lag vom 16. August bis 5. September 2019 öffentlich auf. Mit Eingabe vom 4. September 2019 (Datum des Poststempels) hat der Beschwerdeführer folglich innert Frist Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben.