eine um CHF 86'460.00 höhere Entschädigung für den Landerwerb ab seiner Parzelle zuzusprechen sei. Damit steht fest, dass sowohl nach den Bestimmungen über das Enteignungsverfahren als auch denjenigen über die Erschliessungsabgaben die Fünferkammer funktional für die Beurteilung der strittigen Angelegenheit zuständig ist.