§ 47 Abs. 1 EntG hält fest, dass das «Enteignungsgericht» – und damit die Fünferkammer – die Art und Höhe der Entschädigung festsetzt (statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 1.1.3). Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm gegenüber der in der provisorischen Kostenverteiltabelle aufgeführten Entschädigung -5-