Da die streitbetroffene Parzelle auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde B.____ im Kanton Basel-Landschaft liegt (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]) und es sich bei dem der Enteignung zugrundeliegenden Bau eines Wendeplatzes um ein kommunales Projekt handelt, beurteilt sich die Frage nach der Entschädigungshöhe nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (und nicht nach demjenigen des Bundes), sodass das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig ist.