sachlich zuständig. Das Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen auf dem Gebiet des Kantons Ba- sel-Landschaft zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist (vgl. § 1 EntG). Da die streitbetroffene Parzelle auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde B.____ im Kanton Basel-Landschaft liegt (§ 35 Abs. 1 lit.