1.1 Zuständigkeit Gemäss § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) werden Art und Höhe der Enteignungsentschädigung durch das Enteignungsgericht festgelegt. Weiter können gemäss § 96a Abs. 1 EntG die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Angefochten ist die provisorische Beitragsverfügung betreffend Strassenkorrektion X.____weg bzw. der darin festgesetzte Entschädigungsansatz für das an den Strassenbau abzutretende (allenfalls zu enteignende) Land im Halte von 66 m2. Für das vorliegende Verfahren ist das Enteignungsgericht folglich