Frist reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 29. Mai 2020 ein und hielt an seinen Begehren fest. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung einer Duplik. Innert einmal erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik vom 6. August 2020 ein und hielt darin an ihren gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 20. August 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Angelegenheit der Fünferkammer zur Beurteilung überwiesen sowie ein Augenschein und eine Parteiverhandlung angeordnet.