Innert einmal erstreckter Frist liess sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Februar 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. März 2020 erhielt der Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik. Innert einmal erstreckter -3-