Subeventualliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 3). Mit Verfügung vom 26. September 2019 sistierte das Enteignungsgericht das Verfahren aufgrund der Eröffnung eines Parallelverfahrens bis zum prozessualen Gleichstand des am Enteignungsgericht hängigen, dasselbe Strassenbauprojekt betreffende Verfahren. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde die Sistierung aufgehoben und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innert einmal erstreckter Frist liess sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Februar 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.