{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=72e59a05-06b5-4ef0-bc25-79ba8f560fab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "3a22fc4133e66744588e135ac22efd71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7379c995-6539-4a68-b33b-4d83538abb5a", "Checksum": "b37941fa282661a068d64f3cf1437f57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2019 59", "600 19 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:04", "Checksum": "8c7ffb3675df60ab345ad5e194c48bc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nschädigen. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Entschädigung von\nCHF 690.00/m2 erweist sich demnach als deutlich zu tief und würde die verfassungsrechtliche Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV verletzen.\n\n2.3 Verzinsung der Entschädigung\nDie dem Beschwerdeführer zugesprochene Enteignungsentschädigung ist gemäss § 26\nEntG ab dem 20. Tag nach Rechtskraft des Urteils zu verzinsen. Der Zinsfuss wird nach\nständiger Praxis des Enteignungsgerichts analog den für das Enteignungsverfahren des\nBundes geltenden Ansätzen festgelegt (statt vieler Urteile der EntGer vom 15. Dezember\n2016 [600 16 26] E. 2.6 und vom 29. März 2004 [600 02 105] E. 6). Seit dem 1. Januar\n2010 richtet sich der Zinsfuss im bundesrechtlichen Enteignungsverfahren nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (Beschluss der 1. Kammer der\nAbteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009). Dieser beträgt seit\ndem 3. März 2020 unverändert 1. 25 % p.a. Für die Verzinsung der Entschädigungsforderung ist folglich ein Jahreszinssatz von 1.25 % massgebend.\n\n2.4 Fazit\nDas Hauptbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 1 lit. a und b der Beschwerde) erweist sich, wie gezeigt wurde, als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist folglich\ndie provisorische Beitragsverfügung vom 16. August 2019 inklusive der ihr beigelegten\nKostenverteiltabelle aufzuheben, soweit sie die Frage der Entschädigung des Beschwerdeführers für die von seiner Parzelle Nr. B-920 abzutretende Fläche betrifft. Die Beschwerdegegnerin ist weiter zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Abtretung von\n66 m2 seiner Parzelle Nr. B-920 eine Entschädigung von 132'000.00 (CHF 2'000 pro m2)\nzu bezahlen, zuzüglich eines Zinses in der Höhe von 1.25% p.a. ab dem 20. Tag nach\nRechtskraft dieses Urteils.\n- 17 -\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind\nim Strassenbeitragsverfahren nach § 97 Abs. 3 EntG i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO in der Regel\nder unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass aufzuerlegen. Da im Rahmen der\nAnfechtung einer provisorischen Strassenbeitragsverfügung einzig enteignungsrechtliche\nFragen gerügt wurden, rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten nach den für ein Enteignungsverfahren geltenden Bestimmungen zu verteilen: Diesbezüglich statuiert § 71 Abs. 1\nEntG, dass im Enteignungsverfahren die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Enteigner bzw. von der Enteignerin zu tragen sind (vgl. ferner § 47 Abs. 3 EntG;\nUrteile des EntGer vom 4. Juni 2020 [600 20 15] E. 3.1 sowie vom15. Dezember 2016\n[600 16 26] E. 3.1.).\n\nVorliegend wurden ein Augenschein sowie eine Hauptverhandlung vor der Fünferkammer\ndurchgeführt. Die Verfahrenskosten sind damit auf CHF 2'500.00 festzusetzen (§ 17 lit. c\nder Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT,\nSGS 170.31]) und von der Beschwerdegegnerin als Enteignerin zu tragen.\n\n3.2 Parteientschädigung\nGemäss § 71 Abs. 2 EntG hat die Enteignerin dem Enteigneten eine Parteientschädigung\nfür den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist\nvorliegend als Enteigneter anwaltlich vertreten. Demgemäss ist ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nDer Vertreter des Beschwerdeführers machte mit Eingabe vom 18. Januar 2021 einen\nGesamtaufwand von CHF 5'056.45 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) geltend. Letzterer setzt\nsich wie folgt zusammen: CHF 4'500.00 (exkl. MWST) für einen Zeitaufwand von\n18 Stunden (d.h. zu einem Tarif von CHF 250.00 pro Stunde) zuzüglich CHF 194.90 (exkl.\nMWST) für Barauslagen (Kopiaturen, Porti, Telefon- und Faxauslagen sowie Reisespesen) sowie Mehrwertsteuer zu 7.7% auf CHF 4'694.90 in der Höhe von CHF 361.50. Es\nresultiert somit ein Betrag von CHF 5'056.40.\n- 18 -\n\nDer geltend gemachte Stundenansatz entspricht seiner Höhe nach dem für Verfahren vor\ndem Enteignungsgericht praxisgemäss für die Festsetzung einer Parteientschädigung zur\nAnwendung gebrachten Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Anwaltstarif, SGS\n178.112]).\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2021 machte der Rechtsvertreter zusätzlich zwei Arbeitsstunden für seine Vorbereitung sowie die Anwesenheit an der Hauptverhandlung geltend. Unter Einbezug dieser zwei weiteren Arbeitsstunden zu einem\nStundenansatz von CHF 250.00 sowie der darauf anfallenden Mehrwertsteuer resultiert\nein Endbetrag von CHF 5'594.90 (inkl. MWST).\n\nDie Beschwerdegegnerin als Enteignerin hat dem Beschwerdeführer als Enteigneten\ndemnach eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'594.90 (inkl. MWST) zu bezahlen.\n- 19 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nIn Gutheissung der Beschwerde wird die provisorische Beitragsverfügung vom 16. August\n2019 inklusive der beigelegten provisorischen Kostenverteiltabelle aufgehoben, soweit sie\ndie Entschädigung des Beschwerdeführers für die von seiner Parzelle Nr. B-920 des\nGrundbuchs B.____ abzutretende Fläche betrifft, und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Abtretung von 66 m2 ab seiner Parzelle Nr. B-920 des\nGrundbuchs B.____ eine Entschädigung von CHF 132'000.00 (CHF 2'000.00 pro m2) zu\nbezahlen, zuzüglich eines Zinses in der Höhe von 1.25 % p.a. ab dem 20. Tag nach\nRechtskraft des vorliegenden Urteils.\n\n"}