{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=72e59a05-06b5-4ef0-bc25-79ba8f560fab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "3a22fc4133e66744588e135ac22efd71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7379c995-6539-4a68-b33b-4d83538abb5a", "Checksum": "b37941fa282661a068d64f3cf1437f57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2019 59", "600 19 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:04", "Checksum": "8c7ffb3675df60ab345ad5e194c48bc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nIst das Mass der zulässigen baulichen Nutzung eines Grundstücks wie vorliegend durch\nAusnutzungs-, Überbauungsziffern, etc. bestimmt, so verringert sich mit dem Verlust einer\nbestimmten, innerhalb der fraglichen Bauzone gelegenen Fläche die auf dem Restgrundstück verbleibende zulässige Nutzung proportional zum Flächenverlust, und zwar unabhängig von der konkreten Lage der enteigneten Teilfläche (z.B. in einem Bauverbotsbereich). Entsprechend ist die Enteignung einer solchen Teilfläche zu Baulandpreisen (d.h.\nohne Minderwert) zu entschädigen, zumal in Fällen wie dem vorliegenden auf dem Rest-\n- 14 -\n\ngrundstück (d.h. nach der Enteignung) eine Baulinie verbleibt und darauf folglich auch ein\nmit einem Bauverbot belegter Landstreifen zwischen dem die enteignete Fläche konsumierenden Erschliessungswerk und der Baulinie fortbesteht. Eine Reduktion der Entschädigung rechtfertigt sich einzig in Fällen, in denen die auf dem Restgrundstück zugelassene bauliche Nutzung (d.h. nach der Enteignung einer Teilfläche) gegenüber der auf dem\nUrsprungsgrundstück zugelassenen (d.h. vor der Enteignung) unverändert bleibt. Nach\nder Praxis des Enteignungsgerichtes entfallen diesfalls zwei Drittel des Verkehrswerts auf\ndie bauliche Nutzung und ein Drittel auf die Fläche (vgl. VGE vom 18. Februar 1987, in:\nBLVGE 1987 [Nr. 13.2] E. 2; Urteile des EntGer vom 29. März 2004 [600 02 105] E. 5c,\nvom 28. Februar 2002 [600 00 305] E. 3b sowie vom 31. Januar 2002 [600 01 61] E. 8\njeweils m.w.H.).\n\n2.2.4.3 Beurteilung\nDer Wert des Grundstücks hängt von seinen Nutzungsmöglichkeiten ab. Es gilt somit vorliegend zu beurteilen, ob die Abtretung die künftige bauliche Nutzung der Parzelle B-920\nGB B.____ beeinträchtigt. Gemäss § 86 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom\n8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) bestimmen die Zonenvorschriften das Mass und die Art\nder Nutzung einer Parzelle. Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der\nmassgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain (§ 47 der Verordnung zum Raum-\nplanungs- und Baugesetz RBV vom 27. Oktober 1998 [RBV, SGS 400.11]). Als Korrektur\nzu dieser Einschränkung können die Gemeinden eine Nutzungsumlagerung gestatten und\ndabei von der Bebauungsziffer abweichen, sofern eine Bebauungs- und Nutzungsziffer\nvorgesehen sind (§ 89 Abs. 1 i.V.m § 91 RBG). Durch die Gewährung einer Nutzungsumlagerung tritt der Verlust der baulichen Nutzung nicht ein, weil die zugelassene bauliche\nNutzung trotz Reduktion der überbaubaren Fläche insgesamt nicht geschmälert wird. Die\nGemeinden regeln die Voraussetzungen für die Nutzungsumlagerung in den kommunalen\nZonenvorschriften (§ 92 Abs. 2 RBG).\n\nDie Parzelle des Beschwerdeführers liegt gemäss Zonenplan Siedlung vom\n14. November 2007 mit etwas weniger als einem Drittel in der Wohnzone W2. Dieser Teil\nder Parzelle ist unbebaut. Der restliche Teil der Parzelle befindet sich westlich in der\nLandwirtschaftszone und ist ebenfalls unbebaut. Das Reglement über die Zonenvorschrif-\n- 15 -\n\nten Siedlung vom 14. November 2007 sieht in § 27 für die Wohnzone W2 eine Bebauungsziffer von 23 % vor. Bei einer Grundstückfläche innerhalb der Bauzone von 776 m2\nvor dem Strassenbauprojekt ergibt dies eine Bebauungsfläche von insgesamt 178.5 m2.\nMit dem Verlust von 66 m2 gehen dem Beschwerdeführer von der Gesamtparzellenfläche\nin der Wohnzone W2 8.5 % bzw. 15.2 m2 Bebauungsfläche verloren. Bezogen auf die\nBebauungsfläche verbleiben ihm also auf dem Restgrundstück noch 163.3 m2. Gemäss\ndem aktuell gültigen Zonenreglement kann der Gemeinderat eine Nutzungsumlagerung\ngestützt auf § 9 bewilligen.\n\nVoraussetzung der Rechtmässigkeit einer formellen Enteignung ist die Bezahlung der\nEntschädigung. Diese hat vor Inanspruchnahme des Rechts zu erfolgen. Vorliegend ist\nerstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin eine Umlagerung der auf die an\nden X.____weg abzutretende Teilfläche Umfang von 66 m2 entfallenden baulichen Nutzung auf das dem Beschwerdeführer nach der Enteignung verbleibende Grundstück bis\nanhin nicht bewilligt hat. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Bewilligung einer Nutzungsumlagerung im Falle eines nach Vollzug der formellen Enteignung\ngestellten Baugesuchs zusichert, genügt vor dem Hintergrund, dass das abzutretende\nLand vor dem Vollzug der formellen Enteignung voll zu entschädigen ist, nicht, um in den\nAnwendungsbereich der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung zu gelangen, wonach\nder mit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen einer Strasse und einer Baulinie\ntiefer als das übrige Land zu bewerten ist, wenn die Abtretung dieses Landstreifens die\nbauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt.\n\nInsgesamt verliert der Beschwerdeführer vorliegend nicht allein die abzutretende Fläche\nvon 66 m2, sondern auch die darauf entfallende bauliche Nutzung. Die Reduktion der baulichen Nutzbarkeit des dem Beschwerdeführer verbleibenden Restgrundstücks fällt in Anbetracht der Tatsache, dass die Linienführung der Parzellengrenze zum X.____weg aufgrund des in diesem Bereich geplanten Wendeplatzes eine für den Beschwerdeführer\nnachteilige Änderung erfährt (Entstehung von baulich kaum nutzbaren Flächen im südund nordwestlichen Grenzbereich), wohl sogar noch etwas höher aus.\n\nNach dem Ausgeführten ist die formelle Enteignung der Teilfläche von 66 m2 zum vollen\nPreis von CHF 2000.00 pro Quadratmeter, d.h. insgesamt mit CHF 132'000.00, zu ent-\n- 16 -\n\n"}