{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=72e59a05-06b5-4ef0-bc25-79ba8f560fab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "3a22fc4133e66744588e135ac22efd71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7379c995-6539-4a68-b33b-4d83538abb5a", "Checksum": "b37941fa282661a068d64f3cf1437f57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2019 59", "600 19 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:04", "Checksum": "8c7ffb3675df60ab345ad5e194c48bc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nVon den drei Vergleichsobjekten eignet sich der Verkauf der grösseren Parzelle Nr. 1 zum\nPreis von CHF 1'815.00 pro m2 am ehesten als Vergleichsobjekt, da die beiden anderen\nParzellen im Unterschied zu derjenigen des Beschwerdeführers und dem eben erwähnten\nVergleichsgrundstück Nr. 1, welche beide freistehend sind, von Nachbarbauten umgeben\nsind. Im Unterschied zum Grundstück des Beschwerdeführers muss das 3855 m2 grosse\nVergleichsgrundstück Nr. 1 jedoch noch intern erschlossen werden, um die zugelassene\nbauliche Nutzung vollumfänglich auszuschöpfen. Das streitbetroffene Grundstück ist deshalb vergleichsweise höher zu bewerten.\n\nGemäss der Landpreisstatistik des Statistischen Amts Basel-Landschaft betrug der\ndurchschnittliche Quadratmeterpreis für Wohnbauland in B.____ im Jahr 2018\nCHF 1911.00 pro m2 und stagnierte im Folgejahr 2019 bei CHF 1'901.00 auf vergleichbarem Niveau. Angesichts der gerichtsnotorisch ungebrochen hohen Nachfrage nach unbebautem Wohnbauland, der Tatsache, dass ebensolches in der Gemeinde B.____ rar ist,\n- 12 -\n\ndie streitbetroffene Parzelle auch nach der geplanten Enteignung mit einer Wohnbaute\nbestellt werden kann (Nutzungsziffer), aufgrund ihrer Topographie und Erschliessung vergleichsweise einfach und ohne internen Erschliessungsaufwand bebaubar ist sowie unter\nBerücksichtigung ihrer ausserordentlich guten Lage (erhöht und sehr ruhig), ist der Verkehrswert des in der Bauzone liegenden Teils der Parzelle Nr. 920 GB B.____ auf\nCHF 2’000.00 pro m2 festzusetzen.\n\n2.2.4 Streifenenteignung\nNachdem der Verkehrswert auf CHF 2’000.00 pro m2 festgesetzt wurde, ist weiter zu beurteilen, ob der von der Beschwerdegegnerin für die abzutretende Fläche von 66 m2 festgelegte Entschädigungsansatz von CHF 690.00 pro m2 angesichts des Verkehrswerts von\nCHF 2'000.00 pro m2 dem Erfordernis einer vollen Entschädigung im Sinne von Art. 26\nAbs. 2 BV sowie Art. 17 und 19 EntG genügt. Bei einer Teilenteignung, wie sie hier zu\nbeurteilen ist, kann die Festsetzung des Bodenwerts nämlich nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat\n(Art. 19 Abs. 1 lit b EntG) oder ob dem Enteigneten weitere nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EntG\nzu entschädigende Nachteile entstanden sind (BGE 122 I 168 E. 4b/aa 177, 105 Ib 327\nE. 1c 330; vgl. auch Ziff. 2.1).\n\n2.2.4.1 Vorbringen der Parteien\nDer Beschwerdeführer erklärte mehrfach, dass er keine Nutzungsumlagerung wünsche,\nihm eine solche von der Gemeinde auch nicht zugesichert worden und somit eine spätere\nBebauung des Grundstücks nur in eingeschränkter Weise möglich sei. Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf ihre Praxis, nach welcher sie eine Nutzungsumlagerung jeweils nach Einreichung eines Baugesuches in die Wege leite. Da der Beschwerdeführer noch kein Baugesuch gestellt habe, sei eine Nutzungsumlagerung noch nicht erfolgt. Weil sie die auf die zu enteignende Fläche entfallende bauliche Nutzung jedoch praxisgemäss im Bebauungszeitpunkt auf das verbleibende Grundstück umlagere, rechtfertige sich eine reduzierte Entschädigung des an den X.____weg abzutretenden Landstreifens.\n- 13 -\n\n2.2.4.2 Rechtliches\nDie vom Beschwerdeführer an das Strassenbauprojekt abzutretende Fläche bildet das\nöstliche Ende seiner Parzelle und grenzt an den X.____weg. Der Entzug von Land vor der\nBaulinie für Strassenbauzwecke stellt einen häufigen Fall der Teilenteignung dar. In der\nPraxis wird der Entzug kleinerer Landstreifen für den Strassenbau beziehungsweise für\nStrassenerweiterungen unter dem Begriff «Streifenenteignung» zusammengefasst (vgl.\nLUDER W ALTER, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, in: Festgabe Franz Josef Jeger, Solothurn 1973, S. 107 f.). Die Bestimmung des Verkehrswerts kann unter anderem dann Schwierigkeiten bereiten, wenn\nes sich bei der abzutretenden Landfläche um Land handelt, das aufgrund seiner Lage\ninnerhalb eines Baulinien- oder Abstandsbereichs nicht oder nur beschränkt baulich nutzbar ist.\n\nNach der Lehre und Rechtsprechung wird der mit einem Bauverbot belegte Landstreifen\nzwischen Strasse und Baulinie tiefer als das übliche Land bewertet, wenn die Abtretung\ndie bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt. Er ist «den übrigen Teilen\neiner Bauparzelle nur dort gleichwertig, wo die Landpreise nicht besonders hoch sind und\nder Liegenschaftshandel daher auf die Differenzierung kein Gewicht legt und ferner dort,\nwo eine offene Überbauung vorgesehen ist und ein Baugrundstück ausser der Gebäudefläche grösseres Umgelände haben muss, das im Handel gleich bewertet wird wie der zu\nüberbauende Teil. Wo dagegen hohe Baulandpreise gelten und diese massgeblich durch\ndie bestmögliche bauliche Ausnützung bestimmt werden, richtet sich der Wert einer Teilfläche vorwiegend nach deren Einfluss auf die Überbauung des Grundstücks. Ein Teil, der\nabgetrennt werden kann, ohne die bauliche Ausnützung zu beeinflussen, ist ein minderwertiger Flächenabschnitt» (HESS HEINZ/W EIBEL HEINRICH, a.a.O., Art. 19 N 106 m.w.H.).\n\n"}