{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=72e59a05-06b5-4ef0-bc25-79ba8f560fab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "3a22fc4133e66744588e135ac22efd71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7379c995-6539-4a68-b33b-4d83538abb5a", "Checksum": "b37941fa282661a068d64f3cf1437f57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2019 59", "600 19 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:04", "Checksum": "8c7ffb3675df60ab345ad5e194c48bc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nMit Schreiben vom 2. November 2020 holte das Enteignungsgericht beim Bereich Immobilienverkehr des Hochbauamts Basel-Landschaft eine amtliche Erkundigung betreffend\nErwerbspreisen von in der Wohnzone W2 gelegenem, unbebautem Bauland auf dem Gebiet der Gemeinde B.____ ein. Die vom Gericht von Amtes wegen beim kantonalen Amt\nfür Liegenschaftsverkehr angeforderte Landpreiserhebung der Gemeinde B.____ zeigt\nfolgendes Bild:\n\nNr. Zone/Grundstück Fläche (m²) Verkaufsdatum Preis CHF/m²\n1. Wohnzone W2 3855 21.04.2020 1'815.00\n2. Wohnzone W2 870 01.10.2019 897.00\n3. Wohnzone W2 539 14.01.2013 1'500.00\n4. Wohnzone W2 837 10.06.2010 991.65\n\nGemäss der amtlichen Auskunft des Bereichs Immobilienverkehr des Hochbauamtes Ba-\nsel-Landschaft wurden in den letzten Jahren für vergleichbare unbebaute Grundstücke in\nder Wohnzone W2 Preise zwischen CHF 897.00 pro m² und CHF 1'815.00 pro m² bezahlt.\nAus diesen vier Vergleichsobjekten resultiert ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von\n- 10 -\n\nCHF 1'300.91. Die Vergleichsgeschäfte betreffen eine Zeitspanne von elf Jahren. Die\nHeranziehung einer solchen Zeitspanne ist der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts\nnicht fremd und ermöglicht die Schaffung eines genügend grossen Vergleichssubstrats\n(vgl. Urteil des EntGer vom 27. Juni 2003 [600 03 21] E. 3b).\n\nDie Parzelle des Beschwerdeführers befindet sich, was den in der Bauzone liegenden Teil\nanbelangt, im Flurgebiet X.____weg an erhöhter Lage am südwestlichen Siedlungsrand\nder Gemeinde in ca. 700 m Entfernung vom Dorfplatz (Luftlinie). Die nächste ÖV-\nHaltestelle ist ca. 300 m entfernt (bedient durch eine Buslinie im ½-Stundentakt). Anlässlich des Augenscheines vom 7. Januar 2021 machte sich das Gericht ein Bild von der\nSituation der streitbetroffenen Parzelle des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die\nüber den X.____weg erschlossene Parzelle auf zwei Seiten an die Landwirtschaftszone,\nan einer Seite an den X.____weg und lediglich an einer Seite an ein bebautes Nachbargrundstück grenzt und aussergewöhnlich schön und ruhig gelegen ist. Direkte Vergleichspreise für Parzellen am X.____weg liegen keine vor. Das Flurgebiet X.____weg unterscheidet sich jedoch nicht wesentlich hinsichtlich Lage und Umgebung von den Grundstücken der obigen Liste, weshalb sich die Grundstücke als Vergleichsobjekte eignen.\n\nGemäss dem Statistischen Amt Basel-Landschaft stiegen die Landpreise der Gemeinde\nB.____, abgesehen von einem leichten Rückgang im Jahre 2019 seit 2010 kontinuierlich.\nIm Jahr 2010 betrug der durchschnittliche Preis für Bauland CHF 1'123.00 pro m2 und lag\nim Jahr 2019 bei CHF 1'901.00 pro m2. Mit Blick auf die vier Vergleichsgrundstücke lassen die Verkaufspreise der Grundstücke Nrn. 1 (2020), 3 (2013) und 4 (2010) eine Preisentwicklung erkennen, welche mit der Entwicklung der vorerwähnten jährlichen Durchschnittswerte des Statistischen Amtes Basel-Landschaft für Baulandpreise vergleichbar\nist. Der im Jahr 2019 für den Verkauf des Vergleichsgrundstücks Nr. 2 erzielte Landpreis\nvon CHF 897.00 liegt dagegen um mehr als die Hälfte unter dem Durchschnittswert für\nLandverkäufe im gleichen Kalenderjahr. Da sich dieser unterdurchschnittlich tiefe Verkaufspreis weder aufgrund der Lage, der Beschaffenheit oder der zulässigen baulichen\nNutzung des Grundstücks Nr. 2 noch anhand anderer objektiver Gründe erklären lässt,\nhat er im Folgenden unberücksichtigt zu bleiben. Der Mittelwert der somit zu berücksichtigenden Landpreise der Vergleichsgrundstücke Nrn. 1, 3 und 4 beträgt somit\n- 11 -\n\nCHF 1'435.55. Im Folgenden sind die Vergleichsgrundstücke Nrn. 1, 3 und 4 hinsichtlich\nihrer Lage, Umgebung und Ausnützungsmöglichkeit zu untersuchen.\n\nDas Grundstück Nr. 4 (2010: CHF 991.65) liegt ebenfalls ein wenig erhöht. Die Luftlinie\nzum Zentrum beträgt ca. 500 m. Die Parzelle liegt am südlichen Siedlungsrand, ist allerdings nicht freistehend. Sie weist in der näheren Umgebung keine ÖV-Haltestellen auf.\nDie fehlende ÖV-Anbindung und die fehlende freistehende Lage sind wertvermindernde\nFaktoren. Das streitbetroffene Grundstück des Beschwerdeführers ist folglich mit Blick auf\nseine in der Bauzone gelegene Fläche vergleichsweise höher zu bewerten. Das Grundstück Nr. 3 (2013: CHF 1'500.00) liegt ca. 240 m vom streitbetroffenen Grundstück entfernt, befindet sich an einer Hauptstrasse und liegt direkt vis-à-vis einer Bushaltestelle.\nInsgesamt wiegen die mit der Nähe zur Hauptstrasse verbundenen Lärmimmissionen und\ndie fehlende freistehende Lage schwerer als die direkte Anbindung an den öffentlichen\nVerkehr, weshalb das streitbetroffene Grundstück des Beschwerdeführers vergleichsweise höher zu bewerten ist. Grundstück Nr. 1 (2020: CHF 1'815.00) liegt rund 300-350 m in\nsüdlicher Richtung vom Dorfkern und ist freistehend. Es weist hingegen keinen Anschluss\nan den öffentlichen Verkehr auf. Die Parzelle liegt zwischen einer Haupt- und einer kommunalen Strasse in der zweiten Reihe.\n\n"}