{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=72e59a05-06b5-4ef0-bc25-79ba8f560fab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "3a22fc4133e66744588e135ac22efd71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7379c995-6539-4a68-b33b-4d83538abb5a", "Checksum": "b37941fa282661a068d64f3cf1437f57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2019 59", "600 19 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:04", "Checksum": "8c7ffb3675df60ab345ad5e194c48bc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nDer Verkehrswert entspricht dabei dem Erlös, der bei Veräusserung im freien Handel am\nmassgebenden Stichtag objektiv vergleichsweise hätte erzielt werden können (vgl.\nBGE 122 II 246 E. 4a 250; HESS HEINZ/W EIBEL HEINRICH, a.a.O., Art. 19 N 50). Nach konstanter und gefestigter Praxis des Enteignungsgerichts ist für die Ermittlung der Entschädigung bei einer formellen Enteignung in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der\nHauptverhandlung vor der ersten Instanz abzustellen (vgl. Urteile des EntGer vom\n4. Oktober 2016 [600 16 26] E. 2.2, vom 8. November 2012 [600 12 18] E. 3.3, vom\n13. September 2010 [600 08 78] E. 4.2, vom 29. März 2004 [600 02 105] E. 4a sowie vom\n27. Juni 2003 [600 03 21] E. 3b; Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft [VGE]\nvom 16. November 1983, in: BLVGE 1983/1984, Nr. 14.2, E. 5b). Vorliegend hat deshalb\nder 21. Januar 2021 als Stichtag und Bewertungszeitpunkt zu gelten.\n\n2.2.2.1 Statistische Methode\nDer Verkehrswert wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, der auch das\nEnteignungsgericht folgt, mit Hilfe der statistischen Methode oder Vergleichsmethode ermittelt (BGE 122 I 168 E. 3a 173, 115 Ib 408 E. 2c 410; Urteile des EntGer vom\n15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 2.2.2.2 sowie vom 8. November 2012 [600 12 18]\nE. 3.3; RHINOW RENÉ/KRÄHENMANN BEAT, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, 6. Auflage., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 128 B IV d, FIERZ MARTINA,\nDer Verkehrswert von Liegenschaften aus rechtlicher Sicht, Diss. Zürich 2001, S. 143 ff.).\nDieser Methode liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der für die enteignete Parzelle im\nfreien Handel erzielbare Preis in dem Rahmen bewegen wird, der sich auf dem Liegenschaftsmarkt durch das Spiel von Angebot und Nachfrage ohne äusseren Zwang unter\nsorgfältig ihre Interessen wahrenden Vertragspartnern gebildet hat (vgl. HESS\nHEINZ/W EIBEL HEINRICH, a.a.O., Art. 19 N 80). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass nur\n-8-\n\nsolche Grundstücke zu Vergleichszwecken herangezogen werden können, die in der nahen Umgebung liegen und eine der enteigneten Parzelle ähnliche Beschaffenheit aufweisen und daher als repräsentativ für die Preisbildung angesehen werden können. Die statistische Methode führt somit nur zu brauchbaren Resultaten, wenn Vergleichspreise in\ngenügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen (vgl.\nBGE 115 Ib 408 E. 2c 410 f.; RHINOW RENÉ/KRÄHENMANN BEAT, a.a.O., Nr. 128 B IV d).\nVereinzelt wird die Ansicht vertreten, drei bis fünf Vergleichsobjekte würden ausreichen,\num ein repräsentatives Mittel zu erhalten (FIERZ MARTINA, a.a.O., S. 151). An die Voraussetzungen von vergleichbaren Objekten dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit nicht, dass in Bezug auf Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktisch Identität besteht. Ebenso braucht das\nVergleichsgrundstück nicht im selben Quartier zu liegen, sofern es hinsichtlich Lage, Umgebung, Ausnützungsmöglichkeit usw. dem Schätzungsobjekt ähnlich ist. In der Regel\nlässt sich selbst aus vereinzelten Vergleichspreisen auf das allgemeine Preisniveau\nschliessen. Sind nur wenige Kaufpreise bekannt, müssen diese besonders sorgfältig untersucht werden. Sie können nur zur Entschädigungsbestimmung verwendet werden,\nwenn dem Vertragsabschluss nicht, wie etwa bei Verkäufen unter Verwandten sowie bei\nArrondierungs- und ausgesprochenen Spekulationskäufen, unübliche Verhältnisse zugrunde liegen (vgl. BGE 122 I 168 E. 3a 173 f.; Urteil des EntGer vom 29. März 2004\n[600 02 105] E. 4a). Unterschieden der Vergleichsgrundstücke kann durch Preiszuschläge\noder -abzüge Rechnung getragen werden (vgl. etwa BGE 122 I 168 E. 3a 174; Urteil des\nBundesgerichtes [BGer] vom 9. März 2004 1P.520/2003 E. 7.3).\n\nAusgehend von den durch die Statistik ausgewiesenen und für eine bestimmte Gemeinde\noder einen Teil derselben geltenden Landpreisverhältnissen führt die Gegenüberstellung\nvergleichbarer Objekte unter zusätzlicher Berücksichtigung allgemeiner Faktoren der Immobilienmarktentwicklung wie Zeitablauf, Umfang von Angebot und Nachfrage etc. zu\neinem Verkehrswertresultat.\n\n2.2.2.2 Lageklassenmethode\nNur, wenn überhaupt keine Vergleichspreise vorhanden sind, dürfen sich die Schätzungsbehörden auf die ausschliessliche Anwendung von Methoden beschränken, die auf blosse\nHypothesen abstellen, auf heute nicht mehr vollständig geltenden Rentabilitätsüberlegun-\n-9-\n\ngen beruhen und bei denen das Ergebnis selbst durch kleinere Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert werden kann (BGE 122 I 168 E. 3a 174,\n115 Ib 408 E. 2c 410, 114 Ib 286 E. 7 296). Die statistische Methode geniesst deshalb für\ndie Ermittlung des Verkehrswerts von Bauland Priorität (HESS HEINZ/WEIBEL HEINRICH,\na.a.O., Art. 19 N 80 und 94).\n\n2.2.3 Verkehrswertberechnung\nDie streitbetroffene Parzelle Nr. B-920 GB B.____ liegt gemäss Zonenplan Siedlung vom\n14. November 2007 in der Landwirtschafts- sowie der Wohnzone W2 und ist unbebaut.\nDer westliche Teil liegt in der Landwirtschaftszone und gehört folglich dem Nichtbaugebiet\nan. Der östliche Parzellenteil grenzt an den X.____weg und gehört zum Siedlungs- bzw.\nBaugebiet. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, sind genügend Vergleichsfälle vorhanden,\nweshalb die Verkehrswertberechnung für die ab dem Grundstück\nNr. B-920 GB B.____ zu enteignende Fläche unter Anwendung der statistischen Methode\nzu erfolgen hat.\n\n"}