{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=72e59a05-06b5-4ef0-bc25-79ba8f560fab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "3a22fc4133e66744588e135ac22efd71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7379c995-6539-4a68-b33b-4d83538abb5a", "Checksum": "b37941fa282661a068d64f3cf1437f57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2019 59", "600 19 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:04", "Checksum": "8c7ffb3675df60ab345ad5e194c48bc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\neine um CHF 86'460.00 höhere Entschädigung für den Landerwerb ab seiner Parzelle\nzuzusprechen sei. Damit steht fest, dass sowohl nach den Bestimmungen über das Enteignungsverfahren als auch denjenigen über die Erschliessungsabgaben die Fünferkammer funktional für die Beurteilung der strittigen Angelegenheit zuständig ist.\n\n1.2 Beschwerdefrist\nGemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können Kostenverteilpläne während der Auflagefrist mit\nBeschwerde angefochten werden. Der Kostenverteilplan lag vom 16. August bis\n5. September 2019 öffentlich auf. Mit Eingabe vom 4. September 2019 (Datum des Poststempels) hat der Beschwerdeführer folglich innert Frist Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben.\n\n1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen\nDie Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\nvom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar (§§ 47 Abs. 3 und 96a Abs. 3 EntG). Da auch alle übrigen\nProzessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16 Abs. 2 VPO), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.\n\n2. Materielles\n\n2.1 Gesetzliche Grundlage\nDie Enteignungsentschädigung gilt gemäss § 17 EntG und § 19 EntG alle Nachteile ab,\ndie dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen.\nDemnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstückes oder\nRechtes (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen\nTeils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG) zu vergüten (sog. Wertgarantie\nnach Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,\nSR 101]). Die Entschädigung ist dabei in Geld als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung zu entrichten, wenn Gesetz oder Abrede nichts Anderes bestimmen (§ 18\nAbs. 1 EntG). An Stelle der Geldleistung kann gemäss § 18 Abs. 2 EntG ganz oder teil-\n-6-\n\nweise eine Sachleistung (Realersatz) treten. Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c\nEntG). Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren\nVerwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Die erwähnten Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes stimmen im Wortlaut mit den ihnen entsprechenden Artikeln des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930\n(SR 711) überein, weshalb bei der Auslegung der kantonalen Normen auf die Literatur\nund Praxis zum Enteignungsgesetz des Bundes abgestellt werden kann.\n\n2.2 Enteignungsentschädigung\n\n2.2.1 Parteivorbringen\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass die veranschlagte Entschädigung der Beschwerdegegnerin zu tief sei, da sie auf einem Quadratmeterpreis von CHF 690.00 pro m2 beruhe, wohingegen der Durchschnittspreis für Bauland in der Gemeinde B.____ gemäss Statistischem Amt Basel-Landschaft im Jahr 2018 CHF 1'911.00 betragen habe. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass ein Preis von CHF 690.00 pro m2 der im Jahre 2014 in\neiner ersten provisorischen Entschädigungstabelle festgelegten Summe des Gemeinderates für Entschädigungen entspreche. Zu berücksichtigen seien auch die preisrelevanten\nUmstände, insbesondere wenn es sich um eine Streifenenteignung handle. Bei der Berechnung des Verkehrswerts von Land vor der Baulinie würden als Faustregel zwei Drittel\ndes Verkehrswerts auf die bauliche Nutzung und ein Drittel auf den Flächenwert entfallen.\nDer mit einem Bauverbot belegte Streifen zwischen Baulinie und Strasse sei tiefer als das\nübrige Land zu bewerten, wenn die Abtretung des Landstreifens die bauliche Nutzung des\nGrundstücks nicht beeinträchtige. Bei dem noch unbebauten Grundstück seien die durch\ndie Enteignung entstehenden Nachteile aufgrund der Parzellenfläche, der vergleichsweise\ngeringen Abtretungsfläche und des Umstands, dass die Proportionen der Parzelle kaum\nbeeinflusst würden, als gering einzustufen.\n\n2.2.2 Methoden zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung\nDie Enteignungsentschädigung ist entweder nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach\ndem Wert, den das enteignete Recht aufgrund der bisherigen Nutzung oder einer mögli-\n-7-\n\nchen besseren Verwendung für einen Käufer aufweist (Verkehrswert) oder aber nach subjektiven Kriterien, d.h. nach dem Interesse des Enteigneten an der Beibehaltung des fraglichen Rechts zu bemessen (BGE 113 Ib 39 E. 2a 41 f. m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diejenige Methode anzuwenden, die für den Enteigneten günstiger ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom 11. November 2013 A-5581/\n2012 E. 6.8.1; HESS HEINZ/W EIBEL HEINRICH, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I,\nBern 1986, Art. 19 N 10).\n\n"}