{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=72e59a05-06b5-4ef0-bc25-79ba8f560fab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "3a22fc4133e66744588e135ac22efd71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7379c995-6539-4a68-b33b-4d83538abb5a", "Checksum": "b37941fa282661a068d64f3cf1437f57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2019 59", "600 19 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:04", "Checksum": "8c7ffb3675df60ab345ad5e194c48bc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nB.\nMit Eingabe vom 4. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), Beschwerde und beantragte die Anpassung der provisorischen Beitragsverfügung. Es sei die\nZeile «Parzelle Nummer B-920, Eigentümer A.____» der provisorischen Beitragsverfügung der Einwohnergemeinde B.____ vom 16. August 2019 betreffend Strassenkorrektion\nX.____weg wie folgt abzuändern: In der Spalte «Landerwerb Erhalt CHF» sei von einem\nLandpreis von CHF 2'000.00 pro m2 auszugehen und entsprechend seien anstelle von\nCHF 45'540 CHF 132'000.00 und in der Spalte «Kosten Total CHF» neu ein Totalbetrag\nvon CHF 121'901.00 einzusetzen (Rechtsbegehren Nrn. 1a und b). Eventualiter seien die\nder provisorischen Beitragsverfügung zugrundeliegenden Preise gemäss Rechtsbegehren\nNrn. 1a und b von Amtes wegen festzustellen (Rechtsbegehren Nr. 2). Subeventualliter\nsei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren\nNr. 3). Mit Verfügung vom 26. September 2019 sistierte das Enteignungsgericht das Verfahren aufgrund der Eröffnung eines Parallelverfahrens bis zum prozessualen Gleichstand\ndes am Enteignungsgericht hängigen, dasselbe Strassenbauprojekt betreffende Verfahren. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde die Sistierung aufgehoben und der\nBeschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innert einmal erstreckter\nFrist liess sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Februar 2020 vernehmen\nund beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. März 2020 erhielt\nder Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik. Innert einmal erstreckter\n-3-\n\nFrist reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 29. Mai 2020 ein und hielt an seinen\nBegehren fest. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin eine Frist\nzur Einreichung einer Duplik. Innert einmal erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik vom 6. August 2020 ein und hielt darin an ihren gestellten Anträgen fest.\nMit Verfügung vom 20. August 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Angelegenheit der Fünferkammer zur Beurteilung überwiesen sowie ein Augenschein und eine\nParteiverhandlung angeordnet. Mit Schreiben vom 2. November 2020 holte das Enteignungsgericht beim Bereich Immobilienverkehr des Hochbauamts Basel-Landschaft eine\namtliche Erkundigung betreffend Erwerbspreisen von in der Wohnzone W2 gelegenem,\nunbebautem Bauland auf dem Gebiet der Gemeinde B.____ ein. Die angeforderte Landpreiserhebung wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 zugestellt. Eine\nÄnderung der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Parteien am\n4. Januar 2021 bekanntgegeben. Am 7. Januar 2021 nahm die Fünferkammer des Enteignungsgerichts die Parzelle des Beschwerdeführers in Augenschein. Mit Schreiben vom\n12. Januar 2021 wurde den Parteien das schriftlich ausgefertigte Augenscheinprotokoll\n(AS-Protokoll) vom 7. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 18. Januar 2021\nliess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Enteignungsgericht seine Honorarnote zukommen.\n\nC.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren\nBegehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n-4-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Zuständigkeit\nGemäss § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) werden Art und Höhe der Enteignungsentschädigung durch das Enteignungsgericht festgelegt. Weiter können gemäss § 96a Abs. 1 EntG die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Angefochten ist die provisorische Beitragsverfügung betreffend Strassenkorrektion X.____weg bzw. der darin festgesetzte Entschädigungsansatz für das an den Strassenbau abzutretende (allenfalls zu enteignende) Land\nim Halte von 66 m2. Für das vorliegende Verfahren ist das Enteignungsgericht folglich\nsachlich zuständig.\n\nDas Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen auf dem Gebiet des Kantons Ba-\nsel-Landschaft zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist (vgl. § 1 EntG). Da die\nstreitbetroffene Parzelle auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde B.____ im\nKanton Basel-Landschaft liegt (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und\ndie Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]) und es\nsich bei dem der Enteignung zugrundeliegenden Bau eines Wendeplatzes um ein kommunales Projekt handelt, beurteilt sich die Frage nach der Entschädigungshöhe nach dem\nkantonalen Enteignungsgesetz (und nicht nach demjenigen des Bundes), sodass das\nEnteignungsgericht auch örtlich zuständig ist.\n\n§ 47 Abs. 1 EntG hält fest, dass das «Enteignungsgericht» – und damit die Fünferkammer – die Art und Höhe der Entschädigung festsetzt (statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 1.1.3). Gemäss § 98a Abs. 2\ni.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten,\nderen Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm\ngegenüber der in der provisorischen Kostenverteiltabelle aufgeführten Entschädigung\n-5-\n\n"}