{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=72e59a05-06b5-4ef0-bc25-79ba8f560fab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "3a22fc4133e66744588e135ac22efd71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2019-59_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7379c995-6539-4a68-b33b-4d83538abb5a", "Checksum": "b37941fa282661a068d64f3cf1437f57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2019 59", "600 19 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:04", "Checksum": "8c7ffb3675df60ab345ad5e194c48bc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 600 2019 59 (600 19 59)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 21. Januar 2021 (600 19 59)\n\nFormelle Enteignung\n\nStrassenbeitragsverfahren: Verkehrswertberechnung für den in der zweigeschossigen\nWohnzone gelegenen Teil eines am Siedlungsrand sowohl in der Landwirtschafts- als\nauch der Bauzone gelegenen Grundstücks\n\nDer Verkehrswert wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, der auch das\nEnteignungsgericht folgt, mit Hilfe der statistischen Methode oder Vergleichsmethode ermittelt. Dieser Methode liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der für die enteignete Parzelle im freien Handel erzielbare Preis in dem Rahmen bewegen wird, der sich auf dem Liegenschaftsmarkt durch das Spiel von Angebot und Nachfrage ohne äusseren Zwang unter sorgfältig ihre Interessen wahrenden Vertragspartnern gebildet hat. (E. 2.2.2.1)\nIst das Mass der zulässigen baulichen Nutzung eines Grundstücks wie vorliegend durch\nAusnutzungs-, Überbauungsziffern, etc. bestimmt, so verringert sich mit dem Verlust einer\nbestimmten, innerhalb der fraglichen Bauzone gelegenen Fläche die auf dem Restgrundstück verbleibende zulässige Nutzung proportional zum Flächenverlust, und zwar unabhängig von der konkreten Lage der enteigneten Teilfläche (z.B. in einem Bauverbotsbereich). Entsprechend ist die Enteignung einer solchen Teilfläche zu Baulandpreisen (d.h.\nohne Minderwert) zu entschädigen, zumal in Fällen wie dem vorliegenden auf dem Restgrundstück (d.h. nach der Enteignung) eine Baulinie verbleibt und darauf folglich auch ein mit\neinem Bauverbot belegter Landstreifen zwischen dem die enteignete Fläche konsumierenden Erschliessungswerk und der Baulinie fortbesteht. Eine Reduktion der Entschädigung\nrechtfertigt sich einzig in Fällen, in denen die auf dem Restgrundstück zugelassene bauliche\nNutzung (d.h. nach der Enteignung einer Teilfläche) gegenüber der auf dem Ursprungsgrundstück zugelassenen (d.h. vor der Enteignung) unverändert bleibt. (E. 2.2.4.2)\nAls Korrektur können die Gemeinden eine Nutzungsumlagerung gestatten und dabei von der\nBebauungsziffer abweichen, sofern eine Bebauungs- und Nutzungsziffer vorgesehen sind\n(§ 89 Abs. 1 i.V.m § 91 RBG). Durch die Gewährung einer Nutzungsumlagerung tritt der Verlust der baulichen Nutzung nicht ein, weil die zugelassene bauliche Nutzung trotz Reduktion\nder überbaubaren Fläche insgesamt nicht geschmälert wird. Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen für die Nutzungsumlagerung in den kommunalen Zonenvorschriften\n(§ 92 Abs. 2 RBG). (E. 2.2.4.3)\n650 19 58 / 600 19 59\n\nUrteil\nvom 21. Januar 2021\n\nBesetzung Abteilungsvizepräsident Patrick Brügger,\nRichter Danilo Assolari, Richter Jörg Felix,\nRichter Peter Salathe, Richter Michael Angehrn,\nGerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner\nGerichtsschreiber i.V. Lukas Füeg\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer,\nvertreten durch Roman Zeller, Advokat, Wasserturmplatz 3,\nPostfach 578, 4410 Liestal\n\ngegen\n\nB.____, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n-2-\n\nA.\nDer Gemeinderat B.____ genehmigte mit Beschluss Nr. 225 vom 7. August 2019 die provisorischen Strassenbeitragsverfügungen für das Projekt Strassenkorrektion X.____weg.\nIm selben Beschluss legte er die Entschädigungspreise für die mit der Korrektion zusammenhängenden Landerwerbe fest. Die provisorische Beitragsverfügung vom 16. August\n2019 zur Zahlung eines Strassenbeitrages in der Höhe von CHF 10'099.00 sowie dem\nErhalt einer Enteignungsentschädigung in der Höhe von CHF 45'540.00 wurde dem Beschwerdeführer als Alleineigentümer der Parzelle Nr. 920 Grundbuch (GB) B.____ per\nEinschreiben eröffnet. Zugleich wies das Amtsblatt Nr. 33 vom 15. August 2019 des Kantons Basel-Landschaft auf die öffentliche Auflage der Strassenbeitragsverfügungen sowie\ndes Bauprojekts vom 16. August bis 5. September 2019 hin.\n\n"}