5. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 (inklusive Spesen, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Übrige ausserordentliche Kosten werden wettgeschlagen. - 11 - 6. Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller (1), den Vertretern der Gesuchsgegner (je 2) sowie dem Grundbuchamt W.____ (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 15. April 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft IN RECHTSKRAFT Abteilungspräsident: Gerichtsschreiberin: Ivo Corvini Miriam Lüdi