Gemäss § 71 Abs. 2 EntG trägt der Enteigner bzw. die Enteignerin ferner die Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung kann nur ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die enteignete Partei nicht oder nur teilweise obsiegt (§ 71 Abs. 2 Satz 2 EntG). Vorliegend ist dem Gesuchsgegner 1 eine Parteientschädigung zulasten des Gesuchstellers zuzusprechen. - 10 - Demgemäss wird erkannt: