Nach der Praxis des Enteignungsgerichts werden die Verfahrenskosten bei einem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung analog dem Enteignungsverfahren festgesetzt (vgl. Beschluss des Enteignungsgerichts vom 14./15. März 2002 [600 09 2], E. 7f.). Bezüglich der Kosten statuiert § 71 Abs. 1 EntG, dass im Enteignungsverfahren die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Enteigner bzw. von der Enteignerin zu tragen sind. Im vorliegenden Fall ist A.____ Gesuchsteller, so dass gestützt auf § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) und i.V.m. § 2 Abs. 3 lit.