Gemäss Art. 117 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SG 711) sind der Bund, die Kantone und die Gemeinden, wenn sie das Enteignungsrecht ausüben, von der Verpflichtung zur Sicherstellung befreit. Diese Bestimmung des Bundesgesetzes wird vorliegend analog für das kantonale Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung angewendet. Eine Sicherheitsleistung ist dem Gesuchsgegner 1 somit nicht zuzusprechen. Auch eine Abschlagszahlung wird aufgrund eines fehlenden Nachweises nicht gewährt. 6.