Der Gesuchsgegner 1 bringt eventualiter vor, dass der Gesuchsteller zur Leistung von einer Abschlagszahlung von Fr. 900.00 pro m2 sowie zu einer zusätzlichen Sicherstellung von Fr. 600.00 pro m2 zu verpflichten sei. Wenn es nach den Umständen im Interesse des Enteigneten als geboten erscheint, kann das Enteignungsgericht den Enteigner auf Antrag des Enteigneten zur Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beiden verhalten (vgl. § 28 Abs. 3 EntG). Gemäss Art.