4.2 Beim Planauflageverfahren sind nur die auswärtigen Grundeigentümer über das Bauprojekt durch eingeschriebenen Brief zu informieren (vgl. § 13 Abs. 3 und § 31 RBG). Beim Plangenehmigungsverfahren nach Enteignungsgesetz (§ 40 Abs. 3 EntG) sind alle aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihnen sonst bekannten betroffenen Berechtigten von der Planauflage durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Vorliegend waren beide Gesuchsgegner auch ohne Plangenehmigungsverfahren in ähnlicher Weise über das Bauprojekt und die Enteignung informiert.