zungsplanung) durchgeführt hat. Fraglich erscheint dagegen, ob vorliegend auch das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wurde bzw. ob in Bezug auf das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren die Verfahrensvorschriften des Enteignungsgesetzes eingehalten worden sind (vgl. § 40 EntG). Die Gesuchsgegner wurden wohl nicht mittels Einschreiben auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen und nicht aufgefordert, allfällige Entschädigungsforderungen geltend zu machen. Eine vorzeitige Besitzeinweisung kann grundsätzlich erst nach Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens gutgeheissen werden.