3.5 Die vorzeitige Besitzeinweisung ermöglicht dem Enteigner die Beanspruchung der enteigneten Rechte schon vor Festsetzung und Leistung der Entschädigung und stellt somit eine sogenannte mittelbare öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar (HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, RN 2 zu Art. 76). Der Gesuchsteller hat glaubhaft gemacht, dass der sofortige Baubeginn aus verkehrssicherheitstechnischen sowie ökonomischen Gründen sinnvoll ist und somit, dass die Verzögerung, die ohne vorzeitige Besitzeinweisung entstünde, bedeutende Nachteile mit sich brächte. 4.