BBl 1959 II 126). Dies wird damit begründet, dass beim Bau von Nationalstrassen die Nachteile derart auf der Hand liegen, dass sich dieser Nachweis im Einzelfalle erübrigen würde (BBl 1959 II 126). In diesem Sinne kann vorliegend das Vorhandensein der Dringlichkeit des Kantonsstrassenbauvorhabens zumindest vermutet werden.