Der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Verzögerung, die ohne vorzeitige Besitzeinweisung entstünde, bedeutende Nachteile mit sich brächte. Des Weiteren kann die Dringlichkeit auch dadurch begründet werden, dass bei einer Reihe von Enteignungsfällen nur noch einzelne unerledigt geblieben sind und nur noch diese die Realisierung des Projekts verhindern (Beschluss des Enteignungsgerichts vom 14./21. März 2002 [600 09 2] E. 3). Im Landerwerbsverfahren für den Nationalstrassenbau braucht der Enteigner für die vorzeitige Besitzeinweisung die Dringlichkeit des Bauvorhabens nicht nachzuweisen (BGE 105 Ib 94 E. 7a; BBl 1959 II 126).