3.2 Die vorzeitige Besitzeinweisung kann gemäss § 28 Abs. 1 EntG gewährt werden, wenn für das Unternehmen aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen oder wenn bei Notstandsarbeiten der Stand der Arbeitslosigkeit die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten notwendig macht. Der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Verzögerung, die ohne vorzeitige Besitzeinweisung entstünde, bedeutende Nachteile mit sich brächte.