Entsprechend war das Bauvorhaben als Gesamtprojekt nach kantonalem Recht zu bewilligen und ist nun nach kantonalem Enteignungsrecht zu beurteilen. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts in der vorliegenden Angelegenheit ist somit zu bejahen und auf das vorliegende Begehren ist demnach einzutreten. 2. Gemäss § 28 Abs. 5 EntG sind Entscheide des Enteignungsgerichts betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung endgültig. Ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid kann nicht erhoben werden. Ein Beschluss betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung ist somit rechtskräftig. -5- 3.