1.2 Für Kantonsstrassen sind die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes vom 24. März 1986 (StrG, SGS 430) und des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) massgebend (vgl. § 7 Abs. 2 StrG). Gemäss § 76 RBG ist das kantonale Enteignungsrecht für Enteignungen betreffend Kantonsstrassen anwendbar. Vorliegend überwiegt der Strassenanteil gegenüber dem Bahnanteil am Bauprojekt. Entsprechend war das Bauvorhaben als Gesamtprojekt nach kantonalem Recht zu bewilligen und ist nun nach kantonalem Enteignungsrecht zu beurteilen.