1.1 Entscheide über Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung fallen gemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) in die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts. Das Enteignungsgericht entscheidet über ein solches Gesuch nach Vornahme eines Augenscheines und Anhörung der Parteien. Wenn es dem Gesuch entspricht, hat es Massnahmen anzuordnen, welche die spätere Festsetzung der Enteignungsentschädigung sichern.