K. Mit Eingabe vom 4. April 2013 beantragte der Gesuchsgegner 1 die Abweisung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Gesuchsteller zur Leistung einer Abschlagszahlung von Fr. 900.00 pro m2 sowie zu einer zusätzlichen Sicherstellung von Fr. 600.00 pro m2 zu verpflichten. Seitens des Gesuchsgegners 2 ging keine Stellungnahme zur Frage der vorzeitigen Besitzeinweisung ein.