I. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2013 wurde insbesondere der Augenschein mit anschliessender Beschlussfassung zur Frage der vorzeitigen Besitzeinweisung festgelegt und Frist zur fakultativen schriftlichen Stellungnahme gesetzt. J. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2013 wurde insbesondere das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners 1 gutgeheissen und der Antrag betreffend Verschiebung des Verhandlungstermins abgewiesen.