F. B.____ zog seine Einsprache zurück. Die Einsprache von C.____ wurde am 10. Juli 2012 mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1160 abgewiesen. G. Mit RRB Nr. 494 vom 31. Oktober 2012 wurde die Rechtskraftbescheinigung für den kantonalen Nutzungsplan Erneuerung Ortszentrum W.____ ausgestellt. -3-