Sofern ein Gesuchsteller bzw. eine Gesuchstellerin im Rahmen eines Strassenbauprojekts glaubhaft macht, dass der sofortige Baubeginn aus verkehrssicherheitstechnischen sowie ökonomischen Gründen sinnvoll ist, wird der Nachweis dafür, dass einem Unternehmen ohne vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstehen würden, bejaht. (E. 3.5) Wehrt sich der Enteignete bzw. die Enteignete nicht (mehr) gegen ein Bauprojekt und somit gegen die Enteignung als solches, kann ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung, auch ohne Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens, gutgeheissen werden. (E. 4) 600 13 33 / 600 13 34