Die Dringlichkeit des Bauvorhabens wird beim Landerwerbsverfahren für Kantonsstrassen vermutet. (E. 3.2) Sofern ein Gesuchsteller bzw. eine Gesuchstellerin im Rahmen eines Strassenbauprojekts glaubhaft macht, dass der sofortige Baubeginn aus verkehrssicherheitstechnischen sowie ökonomischen Gründen sinnvoll ist, wird der Nachweis dafür, dass einem Unternehmen ohne vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstehen würden, bejaht.