Gemäss § 28 Abs. 1 EntG kann der Enteigner bzw. die Enteignete auf sein bzw. ihr Begehren ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Bezahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen, wenn für das Unternehmen aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden, oder wenn bei Notstandsarbeiten der Stand der Arbeitslosigkeit die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten notwendig macht. (E. 3) Die Dringlichkeit des Bauvorhabens wird beim Landerwerbsverfahren für Kantonsstrassen vermutet.