{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2013-33_2013-04-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e69bebd9-c8cd-4aaa-8776-62e5dc2dda27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "ae190af31453a7ca28dd195a80d55566"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2013-33_2013-04-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=79794ae9-3c22-4e57-ba8f-64709e458b7a", "Checksum": "b4c23401f3faa6b132819497cfb34092"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2013 33", "600 13 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:28", "Checksum": "726be9391c0348b4a7dc4181b9ea3bdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\n3.5 Die vorzeitige Besitzeinweisung ermöglicht dem Enteigner die Beanspruchung der\nenteigneten Rechte schon vor Festsetzung und Leistung der Entschädigung und stellt\nsomit eine sogenannte mittelbare öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar (HEINZ\nHESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, RN 2 zu\nArt. 76). Der Gesuchsteller hat glaubhaft gemacht, dass der sofortige Baubeginn aus verkehrssicherheitstechnischen sowie ökonomischen Gründen sinnvoll ist und somit, dass\ndie Verzögerung, die ohne vorzeitige Besitzeinweisung entstünde, bedeutende Nachteile\nmit sich brächte.\n\n4.\n\n4.1 Zudem muss gemäss der Praxis des Enteignungsgerichts dem Enteigner das Enteignungsrecht bezüglich des betroffenen Grundstückes zustehen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kanton das Planauflageverfahren im Sinne von § 13 RBG (kantonale Nut-\n-7-\n\nzungsplanung) durchgeführt hat. Fraglich erscheint dagegen, ob vorliegend auch das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wurde bzw. ob in Bezug auf\ndas enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren die Verfahrensvorschriften des\nEnteignungsgesetzes eingehalten worden sind (vgl. § 40 EntG). Die Gesuchsgegner wurden wohl nicht mittels Einschreiben auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen und nicht\naufgefordert, allfällige Entschädigungsforderungen geltend zu machen. Eine vorzeitige\nBesitzeinweisung kann grundsätzlich erst nach Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens gutgeheissen werden.\n\n4.2 Beim Planauflageverfahren sind nur die auswärtigen Grundeigentümer über das\nBauprojekt durch eingeschriebenen Brief zu informieren (vgl. § 13 Abs. 3 und § 31 RBG).\nBeim Plangenehmigungsverfahren nach Enteignungsgesetz (§ 40 Abs. 3 EntG) sind alle\naus den öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihnen sonst bekannten betroffenen Berechtigten von der Planauflage durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Vorliegend waren beide Gesuchsgegner auch ohne Plangenehmigungsverfahren in ähnlicher\nWeise über das Bauprojekt und die Enteignung informiert.\n\n4.3 Aus dem Schreiben des Gesuchsgegners 1 an das Amt für Liegenschaftsverkehr\nBasel-Landschaft vom 24. November 2011 geht hervor, dass der Gesuchsgegner 1 lediglich mit der Höhe der Entschädigung für die Landabtretung nicht einverstanden war. Zudem ist aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 vom 4. April 2013 ersichtlich, dass\ner eine Einsprache beim Regierungsrat eingereicht und diese später zurückgezogen hat.\nDer Gesuchsgegner 1 war somit über das Bauprojekt informiert und setzt sich nicht mehr\ngegen das Bauprojekt als solches zur Wehr.\n\n4.4 Auch der Gesuchsgegner 2 hat eine Einsprache beim Regierungsrat eingereicht,\nwelche abgewiesen wurde. Am 31. Oktober 2012 wurde eine Rechtskraftbescheinigung\nbetreffend die Nutzungsplanung erlassen. Der Gesuchsgegner 2 war somit ebenfalls über\ndas Bauprojekt informiert und setzt sich nicht mehr gegen das Bauprojekt als solches zur\nWehr.\n\n4.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gesuchsgegner sich nicht\nmehr gegen das Bauprojekt und somit gegen die Enteignung als solches zur Wehr setzen\n-8-\n\n(können). Eine Rückweisung der Angelegenheit an den Gesuchsteller zur nachträglichen\nDurchführung des Plangenehmigungsverfahrens erübrigt sich somit, da diese als Leerlauf\nangesehen werden müsste. Das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung ist gutzuheissen.\n\n5.\n\nDer Gesuchsgegner 1 bringt eventualiter vor, dass der Gesuchsteller zur Leistung von einer Abschlagszahlung von Fr. 900.00 pro m2 sowie zu einer zusätzlichen Sicherstellung\nvon Fr. 600.00 pro m2 zu verpflichten sei. Wenn es nach den Umständen im Interesse des\nEnteigneten als geboten erscheint, kann das Enteignungsgericht den Enteigner auf Antrag des Enteigneten zur Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beiden verhalten (vgl. § 28 Abs. 3 EntG). Gemäss Art. 117 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SG 711) sind der Bund, die Kantone und die Gemeinden, wenn sie das Enteignungsrecht ausüben, von der Verpflichtung\nzur Sicherstellung befreit. Diese Bestimmung des Bundesgesetzes wird vorliegend analog\nfür das kantonale Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung angewendet. Eine Sicherheitsleistung ist dem Gesuchsgegner 1 somit nicht zuzusprechen. Auch eine Abschlagszahlung wird aufgrund eines fehlenden Nachweises nicht gewährt.\n\n6.\n\nNach der Praxis des Enteignungsgerichts werden die Verfahrenskosten bei einem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung analog dem Enteignungsverfahren festgesetzt (vgl.\nBeschluss des Enteignungsgerichts vom 14./15. März 2002 [600 09 2], E. 7f.). Bezüglich\nder Kosten statuiert § 71 Abs. 1 EntG, dass im Enteignungsverfahren die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Enteigner bzw. von der Enteignerin zu tragen\nsind. Im vorliegenden Fall ist A.____ Gesuchsteller, so dass gestützt auf § 20 Abs. 4 des\nGesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember\n1993 (VPO, SGS 271) und i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nBasel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL, SGS 175) keine Verfahrenskosten erhoben werden können.\n-9-\n\n"}