{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2013-33_2013-04-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e69bebd9-c8cd-4aaa-8776-62e5dc2dda27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "ae190af31453a7ca28dd195a80d55566"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2013-33_2013-04-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=79794ae9-3c22-4e57-ba8f-64709e458b7a", "Checksum": "b4c23401f3faa6b132819497cfb34092"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2013 33", "600 13 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:28", "Checksum": "726be9391c0348b4a7dc4181b9ea3bdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\n1.1 Entscheide über Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung fallen gemäss § 28\nAbs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) in die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts. Das Enteignungsgericht entscheidet über ein solches Gesuch nach Vornahme eines Augenscheines und Anhörung der Parteien. Wenn es\ndem Gesuch entspricht, hat es Massnahmen anzuordnen, welche die spätere Festsetzung der Enteignungsentschädigung sichern.\n\n1.2 Für Kantonsstrassen sind die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes\nvom 24. März 1986 (StrG, SGS 430) und des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) massgebend (vgl. § 7 Abs. 2 StrG). Gemäss\n§ 76 RBG ist das kantonale Enteignungsrecht für Enteignungen betreffend Kantonsstrassen anwendbar. Vorliegend überwiegt der Strassenanteil gegenüber dem Bahnanteil am\nBauprojekt. Entsprechend war das Bauvorhaben als Gesamtprojekt nach kantonalem\nRecht zu bewilligen und ist nun nach kantonalem Enteignungsrecht zu beurteilen. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts in der vorliegenden Angelegenheit ist somit zu bejahen und auf das vorliegende Begehren ist demnach einzutreten.\n\n2.\n\nGemäss § 28 Abs. 5 EntG sind Entscheide des Enteignungsgerichts betreffend die\nvorzeitige Besitzeinweisung endgültig. Ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid\nkann nicht erhoben werden. Ein Beschluss betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung ist somit rechtskräftig.\n-5-\n\n3.\n\n3.1 Der Gesuchsteller beantragt die vorzeitige Besitzeinweisung im Umfang von\nca. 154m2 Areal für eine Abtretung sowie ca. 200m2 Areal für eine vorübergehende Beanspruchung.\n\n3.2 Die vorzeitige Besitzeinweisung kann gemäss § 28 Abs. 1 EntG gewährt werden,\nwenn für das Unternehmen aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen oder\nwenn bei Notstandsarbeiten der Stand der Arbeitslosigkeit die sofortige Inangriffnahme\nder Arbeiten notwendig macht. Der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen oder\nzumindest glaubhaft zu machen, dass die Verzögerung, die ohne vorzeitige Besitzeinweisung entstünde, bedeutende Nachteile mit sich brächte. Des Weiteren kann die Dringlichkeit auch dadurch begründet werden, dass bei einer Reihe von Enteignungsfällen nur\nnoch einzelne unerledigt geblieben sind und nur noch diese die Realisierung des Projekts\nverhindern (Beschluss des Enteignungsgerichts vom 14./21. März 2002 [600 09 2] E. 3).\nIm Landerwerbsverfahren für den Nationalstrassenbau braucht der Enteigner für die vorzeitige Besitzeinweisung die Dringlichkeit des Bauvorhabens nicht nachzuweisen (BGE\n105 Ib 94 E. 7a; BBl 1959 II 126). Dies wird damit begründet, dass beim Bau von Nationalstrassen die Nachteile derart auf der Hand liegen, dass sich dieser Nachweis im Einzelfalle erübrigen würde (BBl 1959 II 126). In diesem Sinne kann vorliegend das Vorhandensein der Dringlichkeit des Kantonsstrassenbauvorhabens zumindest vermutet werden.\n\n3.3 Der Gesuchsteller legt dar, dass beim Umbau des Knotens X.____strasse/\nY.____strasse / Z.____strasse die heutige Strassenkreuzung mit Tramlinie in einen Kreisel mit Tramlinie umgebaut werden soll. Das in der Sache zuständige Tiefbauamt stellte\nfest, dass das Ortszentrum W.____ einer der stärksten belasteten Verkehrsknoten des\nKantons darstellt. Auf der Strasse muss mit einer Verkehrsbelastung von rund 16'000\nFahrzeugen und ca. 330 Tramkursen der S.____-Linie 1 und 2 pro Tag gerechnet werden. Auch am Augenschein konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Verkehrsbelastung der Strasse erheblich ist. Nach Angaben des Tiefbauamtes werde in den\nSommerferien die geringste Verkehrsbelastung gemessen. Der Gesuchsteller ist deshalb\nder Ansicht, dass die Umgestaltung des Knotens in den Sommerferien und somit in der\nZeit der Tramsperrung erfolgen sollte, damit in dieser Zeitperiode die Hauptarbeiten für\nden kompletten Kreisel erfolgen könnten. Alle notwendigen Vorarbeiten müssten bis zum\n-6-\n\nBeginn der Tramsperrung erfolgen, insbesondere sollten die Werkleitungsarbeiten inklusive der Ortbetonschächte im Vorfeld und somit vor der Tramsperrung ausgeführt sein. Die\nWerkleitungsarbeiten müssten auf den Parzellen der Gesuchsgegner erfolgen. Die Vornahme der erwähnten Vorarbeiten könne nicht nach den Gleisbauarbeiten erfolgen, da\ndie Werkleitungen unter den Tramgleisen erstellt werden. Könnten der Umbau des Knotens und die dazugehörigen Gleisbauarbeiten nicht im Sommer 2013 durchgeführt werden, müsse der gesamte Umbau des Knotens um ein Jahr – in den Sommer 2014 – verschoben werden. Dies würde hohe Entschädigungszahlungen für den schon bestellten\nBusersatz, S.___ AG und die Bauunternehmer zur Folge haben. Das Tiefbauamt rechnet\nmit einer Vermögenseinbusse von einer Million Franken, wenn das Gesuch um vorzeitige\nBesitzeinweisung abgewiesen werde. Findet der Baubeginn nicht vor dem Jahr 2014 statt,\nbestehe zudem die Gefahr, dass der Bundesbeitrag, welcher im Rahmen des Agglomerationsprogramms gewährt wurde, gekürzt werde.\n\n3.4 Der Gesuchsgegner 1 ist hingegen der Ansicht, dass der Gesuchsteller die Verhandlungen betreffend die Landabtretung mit allen Parteien zuerst hätte abschliessen\nmüssen, bevor er ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung hätte einreichen dürfen.\nEbenfalls hätte er zuerst die Enteignungsverhandlungen abschliessen müssen.\n\n"}