{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2013-33_2013-04-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e69bebd9-c8cd-4aaa-8776-62e5dc2dda27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "ae190af31453a7ca28dd195a80d55566"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2013-33_2013-04-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=79794ae9-3c22-4e57-ba8f-64709e458b7a", "Checksum": "b4c23401f3faa6b132819497cfb34092"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2013 33", "600 13 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:28", "Checksum": "726be9391c0348b4a7dc4181b9ea3bdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 12.04.2013 600 2013 33 (600 13 34)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 12. April 2013 (600 13 33 / 600 13 34)\n\nEnteignungsrecht – Vorzeitige Besitzeinweisung\n\nVorzeitige Besitzeinweisung für den Bau einer Kantonsstrasse\n\nGemäss § 28 Abs. 1 EntG kann der Enteigner bzw. die Enteignete auf sein bzw. ihr Begehren ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Bezahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen, wenn für das Unternehmen aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden, oder wenn bei Notstandsarbeiten der Stand der Arbeitslosigkeit die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten notwendig macht. (E. 3)\nDie Dringlichkeit des Bauvorhabens wird beim Landerwerbsverfahren für Kantonsstrassen\nvermutet. (E. 3.2)\nSofern ein Gesuchsteller bzw. eine Gesuchstellerin im Rahmen eines Strassenbauprojekts\nglaubhaft macht, dass der sofortige Baubeginn aus verkehrssicherheitstechnischen sowie\nökonomischen Gründen sinnvoll ist, wird der Nachweis dafür, dass einem Unternehmen ohne vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstehen würden, bejaht. (E. 3.5)\nWehrt sich der Enteignete bzw. die Enteignete nicht (mehr) gegen ein Bauprojekt und somit\ngegen die Enteignung als solches, kann ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung, auch\nohne Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens, gutgeheissen werden. (E. 4)\n600 13 33 / 600 13 34\n\nBeschluss\nvom 12. April 2013\n\nBesetzung Abteilungspräsident Ivo Corvini,\nRichter Danilo Assolari, Richterin Margrit Elbert,\nRichter Peter Issler, Richter Pascal Leumann,\nGerichtsschreiberin Miriam Lüdi\n\nParteien A.____, Gesuchsteller\n\ngegen\n\nB.____, Gesuchsgegner 1,\nvertreten durch Dr. Michael Kull, Advokat, Marktplatz 18,\n4001 Basel\n\nC.____, Gesuchsgegner 2,\nvertreten durch Bezirksschreiberei Arlesheim, Konkursamt,\nDomplatz 9-13, Postfach, 4144 Arlesheim\n\nGegenstand Vorzeitige Besitzeinweisung\n-2-\n\nA.\nAm 23. August 1994 beantragte der Regierungsrat beim Landrat die Bewilligung des Kredites, die Erteilung des Enteignungsrechts und die Genehmigung von Änderungen am\ngenerellen Projekt für den Ausbau der S.____-Linie 1, Abschnitt Haltestelle T.____ bis\nEndhaltestelle U.____ (0.4 bis 8.1 km) in den Gemeinden V.____, W.____ und U.____.\n\nB.\nMit Beschluss Nr. 2481 vom 23. März 1995 wurde der Kredit für den Ausbau S.____-\nLinie 1, Abschnitt Haltestelle T.____ bis Endhaltestelle U.____, vom Landrat bewilligt.\n\nC.\nDie Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) beschloss mit Entscheid Nr. 554 vom\n16. Dezember 2011 das Bauprojekt für die Erneuerung des Ortszentrums W.____ als Bestandteil des vom Landrat am 23. März 1995 beschlossenen generellen Projekts.\n\nD.\nVom 9. Januar bis 7. Februar 2012 erfolgte die Planauflage des Bauprojekts Erneuerung\nOrtszentrum W.____.\n\nE.\nB.____ und C.____ erhoben fristgemäss Einsprachen gegen das Bauprojekt beim Regierungsrat.\n\nF.\nB.____ zog seine Einsprache zurück. Die Einsprache von C.____ wurde am 10. Juli 2012\nmit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1160 abgewiesen.\n\nG.\nMit RRB Nr. 494 vom 31. Oktober 2012 wurde die Rechtskraftbescheinigung für den kantonalen Nutzungsplan Erneuerung Ortszentrum W.____ ausgestellt.\n-3-\n\nH.\nMit Schreiben vom 5. März 2013 ersuchte A.____ beim Steuer- und Enteignungsgericht,\nAbteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) um vorzeitige Besitzeinweisung in die Parzelle Nr. 21 und die Baurechtsparzelle Nr. D7904 des Grundbuchs\nW.____. Es sei die vorzeitige Besitzeinweisung für die erwähnten Parzellen per 15. April\n2013 gemäss Landerwerbsplan Erneuerung Ortszentrum W.____ vom 15. Oktober 2012\n(Achse 18, BP 42/115 bis BP 49/050) und gemäss Landerwerbsblatt vom 9. Dezember\n2011 zu Position 13 im Landerwerbsplan zu gewähren.\n\nI.\nMit Präsidialverfügung vom 14. März 2013 wurde insbesondere der Augenschein mit anschliessender Beschlussfassung zur Frage der vorzeitigen Besitzeinweisung festgelegt\nund Frist zur fakultativen schriftlichen Stellungnahme gesetzt.\n\nJ.\nMit Präsidialverfügung vom 26. März 2013 wurde insbesondere das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners 1 gutgeheissen und der Antrag betreffend Verschiebung des\nVerhandlungstermins abgewiesen.\n\nK.\nMit Eingabe vom 4. April 2013 beantragte der Gesuchsgegner 1 die Abweisung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Gesuchsteller zur Leistung einer Abschlagszahlung von Fr. 900.00 pro m2 sowie zu einer zusätzlichen Sicherstellung von Fr. 600.00 pro m2 zu verpflichten. Seitens des Gesuchsgegners 2 ging keine Stellungnahme zur Frage der vorzeitigen Besitzeinweisung ein.\n\nL.\nAnlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung haltet\nder Gesuchsgegner 1 an seinen Begehren und seiner Begründung fest. Auf die weiteren\nAusführungen des Gesuchsgegners 1 wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Der Gesuchsgegner 2 blieb dem heutigen Augenschein und der anschliessenden Verhandlung fern.\n-4-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1.\n\n"}