3.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das abgetretene Land in der Bauernhofzone wertmässig mit Landwirtschaftsland vergleichbar ist. Beim abgetretenen Land handelt es sich auch nicht um Bauerwartungsland, da es an der Wahrscheinlichkeit einer besseren Nutzung bzw. einer Einzonung fehlt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin indessen einen Preis angeboten, der über den statistischen Durchschnitts-preisen für Landwirtschaftsland in der Einwohnergemeinde B. liegt. Der Grundsatz der vollen Entschädigung ist somit vorliegend nicht verletzt. Entscheid Nr. 600 12 18 vom 8. November 2012