Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Aussagen der Parteien sowohl bei Durchführung der Baulandumlegung wie auch im heutigen Zeitpunkt stets gegen eine Einzonung der Parzelle ausgesprochen. Nach dem Ausgeführten fehlt es an tatsächlichen Anzeichen für eine bevorstehende Zuweisung des Grundstücks Nr. 2543 in eine Bauzone, weshalb die Möglichkeit einer besseren Nutzung nicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit oder in naher Zukunft zu erwarten ist. Folglich ist das Vorliegen von Bauerwartungsland zu verneinen. 3.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das abgetretene Land in der Bauernhofzone wertmässig mit Landwirtschaftsland vergleichbar ist.